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Betriebs- und Benutzungsordnung

für das

Müllheizkraftwerk Iserlohn (MHKW)

der AMK - Abfallentsorgungsgesellschaft des Märkischen Kreises mbH

58636 Iserlohn, Giesestr. 10

in der Neufassung vom 01.09.2009

 

Präambel

Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.87 und der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 30.11.93 - Az: - 55.8851.8.1 - G 29 I 92 - für das MHKW erlässt die AMK - Abfallentsorgungsgesellschaft des Märkischen Kreises mbH ("AMK") für das Müllheizkraftwerk in Iserlohn, dessen Betreiber sie ist, zur Gewährleistung sicherer und geordneter Abläufe bei der Anlieferung und der thermischen Entsorgung von Abfällen folgende Betriebs- und Benutzungsordnung:

§ 1 - Aufgaben der AMK

Die AMK betreibt in 58636 Iserlohn, Giesestr. 10, das Müllheizkraftwerk zur thermischen Entsorgung von Abfällen. Sie nimmt die Abfälle im Namen der Märkischen Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG mbH) und der Märkischen Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG (MK KG) an. Die Aufgaben der Abfallentsorgung führt sie aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen durch.

 

§ 2 - Grundsätze der Benutzung des MHKW; Benutzer*

  1. Für alle Anlieferungen sind die Genehmigungen für das MHKW, die Bestimmungen des Abfallrechtes und - soweit die angelieferten Abfälle dem A+B-Zwang des Märkischen Kreises (Kreis) unterfallen - die Abfallwirtschaftssatzung des Märkischen Kreises in der jeweils geltenden Fassung einschlägig.
     
  2. Die Rechte und Pflichten der Benutzer des MHKW (Abfallerzeuger, Besitzer und Anlieferer / Transporteure von Abfällen, Auftraggeber) sind in dieser Betriebs- und Benutzungsordnung festgelegt.
     
  3. Mit Betreten I Befahren des Grundstückes und der Benutzung der Anlagen des MHKW erkennt der Benutzer diese Betriebs- und Benutzungsordnung als verbindlich an. Nichtbeachtung der Betriebs- und Benutzungsordnung berechtigt zum Ausschluss von Anlieferungen des Benutzers und des Benutzers selbst.

 

§ 3 - Benutzungsberechtigung

Das MHKW kann gemäß dem genehmigten Abfallartenkatalog für die Entsorgung von Abfällen genutzt werden von

 

  1. Abfallanlieferern im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs der kreisangehörigen Städte und Gemeinden und des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung (ZfA),
     
  2. Besitzern von Abfällen, welche vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde oder durch den ZfA ausgeschlossen sind, soweit der Kreis diese Abfälle nicht seinerseits von der Entsorgung ausgeschlossen hat (Selbsanlieferer im Anschluss- und Benutzungszwang des Kreises),
  3. der MK Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG gem. den mit der AMK abgeschlossenen Verträgen,                                    
  4. Direktanlieferern, soweit noch Kapazitäten vorhanden sind.

 

§ 4 - Zugelassene Abfälle, Voraussetzungen für die Annahme, Annahmehindernisse

  1. Zugelassen und angenommen werden nur die Abfallarten, die den Genehmigungsbescheiden der Bezirksregierung Arnsberg entsprechen. Maßgeblich ist der genehmigte Abfallartenkatalog (Positivkatalog), abrufbar unter - www.amk-mhkw.de -, der auch Bestandteil dieser Betriebs- und Benutzungsordnung ist.
     
  2. Die technischen Einrichtungen des MHKW (insbesondere Sperrmüllschere, Müllbunker, Aufgabetrichter, Aufgabeschieber, Roste und Entschlackungssystem, Rauchgasreinigung) lassen nur solche Abfälle zur Verbrennung zu, deren Eigenschaften wie Brennverhalten, Heizwert, Materialstärke, Konsistenz, Größe, Pressung und Zusammensetzung unschädlich sind für Personal, Betrieb, Einrichtungen des MHKW und Umwelt.
     
  3. Benutzer des MHKW sind für die richtige und vollständige Deklaration der angelieferten Abfälle verantwortlich. Dem Personal der Eingangskontrolle sind die Begleitpapiere vorzulegen.
     
  4. Die AMK ist nicht zur ständigen Annahme der für die Entsorgung vorgesehenen zulässigen Abfälle verpflichtet; eine Zurückweisung kann u.a. wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge oder betrieblicher Belange erfolgen.
     
  5. Die AMK kann bestimmte Anforderungen an die zu entsorgenden Abfälle stellen, z.B. Konditionierung, Heizwert, Mengenbegrenzungen, Zeitpunkt der Anlieferung.
     
  6. Bei Betriebsstörungen im MHKW kann die Annahme von Abfällen sofort eingestellt werden.
  7. Bei Ausfall der Sperrmüllschere können sperrige Abfälle zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für Sperrmüll, der in Pressmüllfahrzeugen angeliefert wird.
  8. Bei Revisionen und Inspektionen des MHKW kann bei Durchsatzeinschränkungen eine Reduzierung der Annahme durch die AMK angeordnet werden.
     
  9. Die Anlieferung der Abfälle soll mit selbst entleerenden Fahrzeugen erfolgen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch der laufende Entladebetrieb nicht behindert wird.

 

§ 5 - Nicht zugelassene Abfälle, leicht entzündliche Abfälle, radioaktive Abfälle

Nicht zugelassene Abfälle sind beispielhaft in den folgenden Nummern 1 bis 9 aufgeführt:

  1. Abfälle, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage oder für das Personal darstellen oder der Deklaration nicht entsprechen.
     
  2. Anlieferungen mit größerem Metallanteil oder inerten Stoffen größerer Menge sind nicht zugelassen; im Zweifelsfall ist Rücksprache (s. Nr. 10) zu nehmen.
     
  3. Der Abfall darf keine glühenden, explosiven, leicht entzündlichen oder bereits brennende Bestandteile enthalten (Brandschutz im Müllbunker). 
  4. Die untere Explosionsgrenze des Abfalls (U.E.G.) darf höchstens 20% betragen. Die U.E.G. gilt für die kritische Konzentration eines zündfähigen Stoffgemisches aus Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben; der Flammpunkt muss über 80 Grad Celsius liegen (s. auch § 8 Nr.3) 
  5. Der Abfall darf keine schädlichen radioaktiven Bestandteile (s. § 6) oder biologische und chemische Kampfstoffe enthalten.
     
  6. Bituminöse, asphalt- und teerartige Abfälle in ungebundener Form oder in loser Schüttung sind nicht zugelassen (s. Nr. 11).
     
  7. Abfälle in staubförmiger Konsistenz, flüssige, pastöse, schlammige und ätzende Stoffe, Metallspäne sowie Fässer > 50 l und IBC-Container (1 m³) sind nicht zugelassen. Fässer und Behälter müssen restentleert sein. Im Fall von Beimengungen oder nicht restentleerten Fässern, Behältern und Gebinden ist Rücksprache gem. Nr. 11 zu nehmen.
     
  8. Gegenstände mit einer Kantenlänge von mehr als 0,50 m müssen getrennt angeliefert und der Sperrmüllschere zugeführt werden.
     
  9. Gegenstände mit einer Länge von mehr als 2 m können nicht angenommen werden. Der Durchmesser resp. die schmalen Seitenlängen dürfen 0,25 m nicht überschreiten. Bei Abweichungen sind vorab gesonderte Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen (s. Nr. 11).
     
  10. Ausgeschlossen von der Annahme sind insbesondere: Baumstümpfe, Baumwurzeln, Baumstämme,  Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, Badewannen (Weißware), Eisenträger, Eisenteile, Öfen, Stahlstangen,  Metallfässer > 50 l Volumen, Trapezbleche, Maschinenteile, Motorblöcke, Autofelgen, Fahrzeugbereifung, Betonteile, Kunststoffteile nicht geschreddert (z.B. Behälter, Pumpengehäuse), Kunststoffplatten > 10 cm Stärke, Filterbänder mit einer Länge > 20 m, sonstige Bänder (Textil, Kunststoff etc.).
     
  11. Bestehen wegen der Beschaffenheit oder der thermischen Verwertbarkeit/Behandlung der Abfälle Unklarheiten, ist vor der Anlieferung Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern des MHKW zu nehmen:
     
    (Telefon: 0 23 71 / 43 01 - 139, 4301 - 121 oder 43 01 - 192, 4301 - 105 
     
    Zentrale: 02371 / 43 01 - 0).

 

§ 6 - Radioaktive Stoffe, Strahlenschutz, Gefahrgut

  1. Mit einer fest installierten Messanlage bestehend aus zwei Detektoreinheiten vor der Einfahrt zur Waage werden alle Anlieferungen auf erhöhte Strahlungsaktivität (Ortsdosisleistung) gemessen. Erfolgt ein Alarm, wird eine Kontrollmessung durchgeführt. Bestätigt sich diese, wird die weitere Untersuchung nach einem abgestuften Handlungsschema durchgeführt, zu dem auch mobile Messgeräte zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und des Nuklids eingesetzt werden. Es hängt von der Ortsdosisleistung und dem festgestellten Nuklid ab, ob der Abfall angenommen werden kann, die Anlieferung abgewiesen wird (unter Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde) oder ob weitergehende Sicherheitsmaßnahmen von den zuständigen Strahlenschutzbehörden getroffen werden müssen.
     
  2. Der Benutzer ist für die Beförderung von Abfällen auch i.S. der jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften verantwortlich (GGVSE, ADR), unabhängig davon, ob die Beförderung vom Benutzer nach GGVSE deklariert ist oder nicht oder werden musste. Bei der sofortigen Zurückweisung von Abfällen an der Waage ist eine Anlieferung bei der AMK nicht erfolgt.
     
    Für den Fall, dass erst bei weiteren Kontrollhandlungen durch AMK-Personal festgestellt wird, dass der Abfall nicht angenommen werden kann und ein Rücktransport ein Gefahrguttransport wäre, hat der Absender die Voraussetzungen für eine zulässige Beförderung auf seine Kosten herbeizuführen. AMK darf den Transport erst danach freigeben.

 

§ 7 - Annahme von gefährlichen Abfällen zur Entsorgung

Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und des § 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)werden unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

  1. Der Abfall zur Entsorgung muss dem genehmigten Abfallartenkatalog entsprechen.
     
  2. Der Abfallerzeuger oder der von ihm Beauftragte stellt vor der ersten Anlieferung gemäß §§ 40 ff KrW-/AbfG einen Entsorgungsantrag.
    Er hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) auf eigene Kosten zu führen.
     
  3. Die geforderten Parameter der Deklarationsanalyse zur verantwortlichen Erklärung sind durch ein anerkanntes Laboratorium zu bestimmen.
     
  4. Bei der Anlieferung ist / sind der Begleitschein nach NachwV vorzulegen sowie ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Begleitpapiere mitzuführen.
     
  5. Die Annahme erfolgt nur nach vorheriger Annahmezusage und Terminvereinbarung. Die AMK wird im Regelfall eine Probeanlieferung verlangen.
     
  6. Die AMK ist berechtigt, die anzunehmenden Mengen zu begrenzen.
     
  7. Aus betriebstechnischen Gründen kann ein vereinbarter Annahme-Termin kurzfristig widerrufen werden, ohne dass der Benutzer Ersatzansprüche daraus herleiten kann.

 

§ 8 - Überwachung und Prüfung der Anlieferungen

  1. Das Personal der Eingangskontrolle ist berechtigt, Abfälle bei der Anlieferung an der Waage und beim Abladen in der Entladehalle zu kontrollieren, sowie jede Anlieferung ausleeren zu lassen und zu sichten. Der Benutzer hat diese Kontrollen zuzulassen und auf Verlangen Behälter und Verpackungen zu öffnen.
     
  2. Zweck solcher Kontrollen ist es, die Zusammensetzung des Abfalls daraufhin zu prüfen, ob er zur Entsorgung gemäß Abfallkatalog und dieser Betriebs- und Benutzungsordnung zugelassen ist, keine unzulässigen Beimengungen enthält und der Deklaration entspricht. Die Kontrollen dienen dem Umwelt-, Arbeits-, Brand- und Anlagenschutz sowie der Erfüllung der genehmigungsrechtlichen Auflagen.
     
  3. Die Kontrollen erfolgen durch Sichtung und Messungen (§§ 5, 6).
     
  4. Stimmen die für die Entsorgung vorgesehenen Abfälle nicht mit der Abfalldeklaration überein, entsprechen sie nicht dieser Betriebs- und Benutzungsordnung oder ergeben sich Zweifel an der Zulässigkeit der Entsorgung im MHKW, ist die AMK zu jeder Zeit der Anlieferung befugt, die Abfälle zurückzuweisen oder die erforderlichen Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung der Abfälle zu ergreifen, bis über ihre Entsorgungsmöglichkeit entschieden ist (siehe Ziffer 5, 6, 7).
     
  5. Die AMK ist berechtigt, Abfälle vor der Verbrennung kostenpflichtig für den Benutzer zu analysieren oder untersuchen und analysieren zu lassen und ggf. bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses die Anlieferung festzuhalten.
     
  6. Eine Zurückweisung von Abfällen, auch nach dem Entladen oder der Rückstellung, bleibt vorbehalten. Entstehende Kosten trägt der Benutzer.
     
  7. Der Benutzer ist verpflichtet, zurückgewiesene Abfälle wieder aufzunehmen und einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage auf eigene Kosten zuzuführen.
     
  8. Werden bei der Kontrolle besonders gefährliche Abfälle vorgefunden, die ausgeschlossen oder nicht deklariert sind, kann es entsprechend behördlicher Auflagen erforderlich sein, dass die AMK die zuständige Behörde darüber zu informieren hat. Der Benutzer kann aus der Weitergabe von Informationen an die zuständige Behörde im Falle des Satzes 1 keine Ersatzansprüche herleiten.

 

§ 9 - Verhalten auf dem Grundstück des MHKW; besondere Gefahren; Entladen

  1. Auf dem Grundstück und dem Fahrzeug- und Rangierplatz an der Giesestraße gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie Verbotstafeln und Signalanlagen sind zu beachten. Der Verkehrsfluss darf nicht behindert werden.
     
  2. Die Anweisungen des Personals sind zu befolgen.
     
  3. Den Benutzern ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung der Abfälle erforderlich ist. Das Betreten von anderen Gebäuden und Anlagen des MHKW außer Waage, Entladehalle und Bunkervorplatz ist nicht gestattet. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Zutritt zum Grundstück nur mit besonderer Genehmigung erlaubt.
     
  4. Kann ein Fahrzeug wegen eines Defektes nicht weiterfahren, hat der Benutzer für die unverzügliche Entfernung des Fahrzeuges vom Betriebsgelände zu sorgen. Die AMK ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Benutzers unverzüglich zu entfernen, wenn Betriebsstörungen verursacht werden.
     
  5. Rauchen und der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind im Bunkerbereich, in der Entladehalle und auf dem Bunkervorplatz verboten.
     
  6. An den Abkippstellen ist wegen der Absturzgefahr besondere Vorsicht geboten. Sie sind durch automatische Schranken gesichert. Die Fahrzeuge müssen zunächst an der markierten Linie halten. Hier werden die Ladeklappen von den Fahrern geöffnet. Anschließend erfolgt die Weiterfahrt in die Entladebuchten. Beim Passieren der Lichtschranken öffnen sich die Schranken. Die Hinweisschilder und Signalanlagen an den Abkippstellen sind zu beachten.
     
  7. Auf dem Grundstück ist Schritttempo zu fahren.

 

§ 10 - Öffnungszeiten

Für die Benutzer gelten folgende Öffnungszeiten :

- Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr - .

Änderungen werden in der örtlichen Presse bekannt gemacht. An Sonn- und Feiertagen ist das MHKW geschlossen.

 

§ 11 - Eigentumsübergang

  1. Mit dem Entladen in den Müllbunker gehen nur zugelassene Abfälle in das Eigentum der AMK über.
     
  2. Vom Eigentumsübergang ausgenommen sind alle gem. §§ 4, 5 nicht zugelassenen Abfälle; dies gilt auch für Abfälle, die unzulässigerweise in den Bunker entladen wurden.
     
  3. Zurückgestellte Abfälle gehen erst mit Annahmezusage in das Eigentum der AMK über.
     
  4. Die AMK ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Auf dem Betriebsgelände aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

§ 12 - Haftung

  1. Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes sowie die Benutzung der Einrichtungen des MHKW geschehen auf eigene Gefahr.
     
  2. Für Schäden, die der Benutzer an Einrichtungen des MHKW verursacht, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. '
     
  3. Für Schäden, die durch die Anlieferung und Verbrennung nicht zugelassener Abfälle oder Stoffe (§§ 4, 5) oder durch Nichtbeachtung dieser Betriebs- und Benutzungsordnung der AMK oder ihrem Personal entstehen, haftet der Benutzer. Dies gilt auch für Umweltschäden.
     
  4. Der Benutzer haftet für Kosten, die durch von ihm verursachte Schadensereignisse entstehen (z.B. Austritt von Flüssigkeiten oder Stoffen aus Fahrzeugen, Einsatz der Betriebs- oder Berufsfeuerwehr, Sicherungs- oder Beseitigungsmaßnahmen).
     
  5. Die AMK übernimmt keine Haftung für Unfälle oder andere schädigende Ereignisse im gesamten Bereich des MHKW, soweit die AMK oder ihr Personal nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.
     
  6. Für einen Missbrauch von Abfällen anlässlich der Entsorgung wird keine Haftung übernommen. Haben Abfälle einen Wert (z.B. Fehlchargen, vom Markt genommene Produkte u.ä.), kann eine Garantie für die Vernichtung nur gegeben werden, wenn der Benutzer die Werthaltigkeit vorher anmeldet. Im übrigen wird eine Gewähr für die restlose Vernichtung der angelieferten Abfälle nicht gegeben.

 

§ 13 - Kosten und Rechnungsstellung

  1. Die Abfälle sind dem MHKW kostenfrei anzuliefern.
     
  2. Für die Benutzung des MHKW werden Entgelte erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die MK Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG, Iserlohn (MK KG), HRA 2187 Amtsgericht Iserlohn.
     
  3. Die Kosten für die Untersuchung oder die Zurückweisung von Abfällen werden nach Aufwand berechnet und sind vom Verursacher zu tragen.
     
  4. Die in Anspruch genommenen Leistungen nach Nr. 2. oder 3. werden in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist zahlbar zu dem auf der Rechnung ausgedruckten Datum.
     
  5. Das Gewicht der Abfälle wird durch geeichte Waagen des MHKW festgestellt und ist für die Abrechnung verbindlich.

 

§ 14 - Datenschutz

Die AMK erhebt, speichert, nutzt, verändert oder übermittelt personenbezogene Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke wie das Wiegen der Abfälle, die Beachtung abfallrechtlicher Nachweisvorschriften, zur Rechnungserstellung durch die MK KG und zur Erfüllung genehmigungsrechtlicher Auflagen oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Vorschriften.

 

§ 15 - Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Iserlohn.

Diese Betriebs- und Benutzungsordnung tritt am 01.09.2009 in Kraft. Die Betriebs- und Benutzungsordnung vom 01.08.2005 tritt außer Kraft.

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Iserlohn, den 01.09.2009

AMK - Abfallentsorgungsgesellschaft

des Märkischen Kreises mbH

Die Geschäftsführung

Betriebs- und BenutzungsordnungWenn die männliche Form wegen der leichteren Lesbarkeit verwendet wird, ist damit auch die Benutzerin der Einrichtungen des MHKW gemeint.