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Betriebs- und Benutzungsordnung

 
Betriebsordnung

der

Abfallentsorgungsanlage Lösenbach

Lösenbacher Landstraße 141

58509 Lüdenscheid

 

 

Betreiber 

Hausanschrift:
AEL-Abfallentsorgungsanlage Lösenbach GmbH,
Giesestraße 10, 58636 Iserlohn
Telefon: 02371 / 4301-0
Fax:      02371 / 4301-113

 

Inhaltsverzeichnis- Betriebsordnung


 Betriebsordnung


1 Allgemeines


1.1 Begriffsbestimmungen
1.2 Annahmebedingungen
1.3 Firmenanschrift
1.4 Drittbeauftragung
1.5 Öffnungszeiten
1.6 Entgelte

2 Abfallstoffe


2.1 Zugelassene Abfälle
2.2 Gefährliche Abfälle
2.3 Überwachungsbedürftige Abfälle
2.4 Getrennte Anlieferung
2.5 Geschlossene Gebinde
2.6 Staubende Güter
2.7 Asbest
2.8 Kontrolluntersuchungen und Zwischenlagerung

3 Benutzung der Abfallentsorgungsanlage


3.1 Waage
3.2 Deklaration und Eingangskontrolle
3.3 Abladen und Zurückwiegen
3.4 Verweigerung der Annahme

4 Verhalten in der Abfallentsorgungsanlage


4.1 Anordnungen des Deponiepersonals
4.2 Mitnahmeverbot
4.3 Regeln für den Fahrzeugverkehr
4.4 Ausschluss von der Benutzung

5 Haftung


5.1 Deklaration/Entgelte
5.2 Schäden an der Anlage
5.3 Schäden des Anlieferers

6 Erfüllungsort/Gerichtsstand


1.            Betriebsordnung

1.1          Allgemeines
1.1.1       Begriffsbestimmungen


Bauherr ist der Auftraggeber der jeweiligen Bau- und Abbruchmaßnahme.
Unternehmer ist das mit der jeweiligen Bau- und Abbruchmaßnahme beauftragte Unternehmen.
Abfallerzeuger ist entweder der Bauherr oder der Unternehmer, wenn diesem die Pflicht zur Entsorgung der bei der jeweiligen Bau- und Abbruchmaßnahme anfallenden Abfälle übertragen wurde.
Anlieferer ist der unmittelbare Benutzer der Abfallentsorgungsanlage.

1.1.2       Annahmebedingungen


Die Rechte und Pflichten von Besitzern derjenigen Abfälle, die im Märkischen Kreis angefallen sind und die den in 2.2.1 dieser Betriebsordnung genannten Abfallarten entsprechen, ergeben sich aus der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung des Märkischen Kreises, den Vorgaben der Planfeststellung, der Nachweisverordnung, der neuen Deponie-Verordnung (im folgenden DepV) und dieser Betriebsordnung.
Rechte und Pflichten der Besitzer von Abfällen, die außerhalb des Märkischen Kreises anfallen, in Lösenbach entsorgt werden sollen und den in 2.2.1 dieser Betriebsordnung genannten Abfallarten entsprechen, unterliegen den Vorgaben der Planfeststellung, der DepV und dieser Betriebsordnung. Abfälle aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die o.g. Kriterien entsprechen, können in Lösenbach angenommen und entsorgt werden.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Vorgaben der DepV uneingeschränkt und ausnahmslos zu erfüllen sind, auch wenn darauf in dieser Betriebsordnung  im Einzelnen nicht immer Bezug genommen wird.

1.1.3       Firmenanschrift


Die Anschrift der Abfallentsorgungsanlage ( Inertstoffdeponie) lautet:

 AEL
 Lösenbacher Landstraße 141
 58509 Lüdenscheid
 Tel.: 02351/79166

Die Anfahrt erfolgt über die Lösenbacher Landstraße / Zum Brauberg.

Sitz der Gesellschaft ist Lüdenscheid, die Hausanschrift lautet:

 AEL
 Giesestraße 10
 58636 Iserlohn
 Tel.: 02371/ 4301-0
 Telefax: 02371/4301-113


1.1.4       Drittbeauftragung


Mit der Durchführung des Betriebes und der kaufmännischen Abwicklung hat die AEL folgende Unternehmen beauftragt:

Basalt AG
Sessmarstraße 5
51643 Gummersbach

(zuständig für den Deponiebetrieb und den Betrieb einer Recyclinganlage)


WGU - Westdeutsche Grauwacke Union
Sessmarstraße 5
51643 Gummersbach

(zuständig für die kaufmännische Abwicklung)
 

1.1.5       Öffnungszeiten


Die Abfallentsorgungsanlage ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montags - Freitag  07.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Letzte Einwiegung                     16.00 Uhr

1.1.6       Entgelte


Die Entgelte richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; sie werden auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichtes und der Art der angelieferten Abfälle ermittelt.
Kleinanlieferungen mit PKW oder PKW-Kombi oder PKW mit Anhänger werden nicht gewogen; für sie wird ein Pauschalentgelt erhoben.
Annahmekatalog und Preisliste liegen im Waage-Gebäude aus.


1.2      Abfallstoffe

1.2.1   Zugelassene Abfälle

 
Folgende Abfälle können auf der AEA-Lösenbach entsorgt werden, soweit sie den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses von 16.03.1993 und den Planänderungsbescheiden entsprechen:

 

EWC-Code 2001

 

Bezeichung EWC 2001

Gruppenüberschrift EWC 2001

Gef.Abf.

0104 07

 

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

X

0104 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

0104 09

Abfälle von Sand und Ton

Abfälle aus der physikalischen u. chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

0104 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

0104 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

0105 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

 

0611 01

 

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

 

0701 09

 

 

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

X

0701 10

 

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

X

0702 10

 

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

X

0703 09

 

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

X

 

 

0703 10

 

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

X

0704 09

 

 

Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Biotiden

X

0704 10

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Biotiden

X

0705 09

 

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

X

EWC-Code 2001

 

Bezeichung EWC 2001

Gruppenüberschrift EWC 2001

Gef.Abf.

0705 10

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

X

0706 09

 

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

X

0706 10

 

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

X

0707 09

 

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

X

0707 10

 

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

X

0802 02

 

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

 

1002 02

unverarbeitete Schlacke

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

 

1003 04

 

Schlacken aus der Erstschmelze

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

X

1004 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

X

1005 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

 

1006 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

 

1007 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

 

1008 08

 

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

X

1008 09

 

andere Schlacken

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

 

1009 03

Ofenschlacke

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

1009 05

 

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

X

1009 06

 

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

1009 07

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

X

 

 

 

EWC-Code 2001

 

Bezeichung EWC 2001

Gruppenüberschrift EWC 2001

Gef.Abf.

1009 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

1010 03

 

Ofenschlacke

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

1010 05

 

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

X

1010 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

1010 07

 

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

X

1010 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

1010 99

Abfälle a. n. g.

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

1011 03

Glasfaserabfall

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

 

1011 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

 

1012 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

 

1012 99

Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

 

1013 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

1013 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

1013 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

1013 14

Betonabfälle und Betonschlämme

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

 

 

 

 

 

EWC-Code 2001

 

Bezeichung EWC 2001

Gruppenüberschrift EWC 2001

Gef.Abf.

1013 99

Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

1201 16

 

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

X

1201 17

 

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

 

1501 07

Verpackungen aus Glas

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

 

1502 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

 

1602 12

Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

X

1611 01

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

X

1611 02

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

 

1611 03

 

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

X

1611 04

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

 

1611 05

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

X

1611 06

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

 

 

 

 

 

EWC-Code 2001

 

Bezeichung EWC 2001

Gruppenüberschrift EWC 2001

Gef.Abf.

1701 01

Beton

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

1701 02

Ziegel

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

1701 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

1701 06

 

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

X

1701 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

1702 02

Glas

Holz, Glas und Kunststoff

 

1702 04

 

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Holz, Glas und Kunststoff

X

1703 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 011 fallen

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

 

1705 03

 

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

X

1705 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

 

1705 05

 

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

X

1705 07

 

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

X

1705 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

 

1706 03

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

X

1706 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 011und 17 06 03 fällt

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

 

1706 05

asbesthaltige Baustoffe

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

X

1708 01

 

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Baustoffe auf Gipsbasis

X

1708 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

Baustoffe auf Gipsbasis

 

 

 

 

 

EWC-Code 2001

 

Bezeichung EWC 2001

Gruppenüberschrift EWC 2001

Gef.Abf.

1709 03

 

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

X

1709 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

 

1901 11

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

X

1901 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

 

1902 05

 

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

X

1902 06

 

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

 

1909 04

gebrauchte Aktivkohle

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

 

1912 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

 

1913 01

 

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

X

1913 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

 

1913 03

 

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

X

2001 02

Glas

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

 

2002 02

Boden und Steine

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

 

 

 

1 Diese Abfälle können auf der AEL nicht angenommen werden:

  ASN 170301  kohlenteerhaltige Bitumengemische

  ASN 170601  Dämmmaterial, das Asbest enthält

 

1.2.1        Gefährliche Abfälle


Abfälle, die im Sinne der DepV als gefährliche Abfälle gelten und in obiger Tabelle mit x versehen sind, müssen vor der Anlieferung durch ein anerkanntes Labor im Eluat und Feststoff untersucht werden (Deklarationsanalyse). Die Genehmigung zur Entsorgung ?gefährlicher Abfälle? (Entsorgungsnachweis) erteilt bei Einhalten der Grenzwerte der Märkische Kreis.
Für das Befördern gefährlicher Abfälle ist eine Transportgenehmigung erforderlich.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt im Wege des elektronischen Begleitscheinverfahrens. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV.) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

1.2.2        Getrennte Anlieferung


Abfallstoffe sollen nach Sorten getrennt angeliefert werden. Geschieht dies nicht, so wird das Entgelt für die ganze Anlieferung nach dem Preis für die Teilmenge ermittelt, für die das höchste Entgelt zu zahlen wäre.

1.2.3        Geschlossene Gebinde


Abfälle in geschlossenen Gebinden werden grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht angenommen.

1.2.4        Staubende Güter


Während des Lade- und Transportvorganges staubender Abfallstoffe hat der Abfallerzeuger oder der beauftragte Unternehmer bereits auf der Baustelle Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemmisionen zu treffen (Bewässern, Abdecken der Behältnisse mit Planen). Die Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden.
Beim Abladen o.g. Stoffe, die natürlicherweise Staub entwickeln, sind die Anweisungen des Deponiewartes zu beachten (Verringerung der Schütthöhe, nachträgliches Bewässern auf der Deponie).

1.2.5        Asbest


Die Entsorgung von Baustoffen auf Asbestbasis EAK160212 und 170605 bedarf besonderer Schutzmaßnahmen und zwar bereits auf der Baustelle und während des Transportes. Eine Entsorgung ist erst nach vorheriger Ausstellung eines elektronischen Entsorgungsnachweises zulässig. Baustoffe auf Asbestbasis dürfen nur in gebundener Form angenommen werden. Eine Wiederverwertung in der Bauschuttaufbereitungsanlage ist ausgeschlossen. Für Asbeststäube gilt ein generelles Annahmeverbot.
Eine gesicherte Asbestentsorgung beginnt auf der Baustelle durch sorgfältigen Umgang beim Rückbau und Beladen. Soweit möglich, sind die Abfälle in Folie einzuschlagen oder in Big Bags (keine Container-Big Bags) anzuliefern. Eine Staubfreisetzung ist durch Bewässern oder durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die Vorgaben der TRG 519 sind umzusetzen. Die Ablagerung auf den gekennzeichneten Flächen hat nach Anweisung durch den Deponiewart so zu erfolgen, dass keine Stäube freigesetzt werden. Die asbesthaltigen Abfälle werden unverzüglich mit bereitliegendem Material überdeckt. Asbestabfälle dürfen nicht durch Fahrzeuge oder Geräte überfahren und zerkleinert werden.
Die bereitgestellte Einwegschutzkleidung und die Atemschutzmasken mit Partikelfilter der Klasse P2 sind zu benutzen.

Bei der Anlieferung von asbesthaltigen Materialien kann lt. neuer DepV auf eine Kontrolluntersuchung (siehe 2.2.7) verzichtet werden, wenn vom Abfallerzeuger eine Erklärung abgegeben wird, "dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist." (DepV Art.1 §8.5)

1.2.6        Kontrolluntersuchungen und Zwischenlagerung


Für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gilt gleichermaßen:

Ergeben sich Widersprüche zwischen Deklaration, Analytik oder Herkunftsangabe der Abfälle, sind diese bis zur Klärung auf einer gesonderten Fläche zwischenzulagern oder aber zurückzuweisen.
Stellt der Deponiewart Auffälligkeiten oder Veränderungen bei der organoleptischen Überprüfung der Abfälle fest, sind diese bis zur Klärung zwischenzulagern oder zurückzuweisen.
Notwendige Kontrollanalysen gehen zu Lasten des Anlieferers.
Nach Vorlage und Prüfung der Identifikationsanalyse werden die Abfälle, sofern die Grenzwerte nicht überschritten sind, endgültig eingebaut.
Überschreiten die Ergebnisse der Untersuchung die Grenzwerte der Deponie oder kann der einer nicht zugelassenen Abfallschlüsselnummer zugeordnete Abfall nicht auf der Deponie verbleiben, so ist dieser unverzüglich vom Anlieferer zurückzunehmen.
Die Kosten der Beprobung und Rückladung, sowie einer Verwaltungsgebühr trägt der Abfallerzeuger / Anlieferer.

Unabhängig davon gelten die in der Neuen Deponie-Verordnung (Art.1, §8.5) gemachten Aussagen über Kontrolluntersuchungen von gefährlichen  und nicht gefährlichen Abfällen.
Demnach ist der Deponiebetreiber verpflichtet, bei einer Anlieferungsmenge von mehr als 500 Mg bei nicht  gefährlichen oder von mehr als 50 Mg bei gefährlichen Abfällen von den ersten 500 bzw. 50 Mg eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen.
Die Kosten trägt der Abfallerzeuger / Anlieferer.
Darüber hinaus hat der Deponiebetreiber lt. Neuer DepV die Pflicht, bei nicht gefährlichen Abfällen stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5.000 Mg angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen.
Desgleichen hat der Deponiebetreiber bei gefährlichen Abfällen stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2.500 Mg angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen.
Die Kosten trägt der Abfallerzeuger / Anlieferer.
Auf die gesonderte Regelung für asbesthaltige Abfälle (siehe 2.2.5) sei hier ausdrücklich hingewiesen.

1.3         Benutzung der Abfallentsorgungsanlage

1.3.1       Waage


Alle Fahrzeuge werden grundsätzlich auf der Waage der Basalt AG bei der Ein- und Ausfahrt gewogen. Der Anlieferer erhält zur Kontrolle und Bestätigung der Entsorgung eine Durchschrift der Wiegekarte.

1.3.2         Deklaration und Eingangskontrolle


 Dem Wiegepersonal sind für jede Anlieferung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und zwar über die Abfallbezeichnung, die Herkunft, und die Abfallschlüsselnummer nach EAK. Bei gefährlichen Abfällen ist der Anlieferer verpflichtet, den elektronischen Begleitschein der Entsorgungsanlage fristgemäß zuzustellen.
An der Waage erfolgt eine erste Sichtkontrolle der Abfälle sowie eine Identitätskontrolle durch Vergleich der Papiere. Mit der Verwiegung entsteht die Pflicht zur Zahlung der Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste.

1.3.3       Abladen und Zurückwiegen


Nach Eingabe der Wiegedaten fährt der Anlieferer zur Entladestelle und meldet sich beim Deponiewart. Dieser kontrolliert die Ladung auf Übereinstimmung mit dem deklarierten Abfallschlüssel und auf Zulässigkeit. Nach dem Abkippvorgang erfolgt die Leerverwiegung und die Aushändigung der Wiegekarte. Unterbleibt die Rückwiegung aus Gründen, die der Anlieferer zu vertreten hat, so ist die AEL berechtigt, das Bruttogewicht und den Preis der tatsächlichen Abfallart der Berechnung des Benutzungsentgeltes zugrunde zu legen.

1.3.4       Verweigerung der Annahme


Der Deponiewart kann die Annahme noch vor dem Abkippen verweigern, wenn die Ladung zur Behandlung oder Ablagerung in der Abfallentsorgungsanlage Lösenbach nicht oder nicht vollständig zugelassen ist, oder wenn der Abfall nicht identifiziert werden kann.
Stellt der Deponiewart jedoch erst nach dem Abkippen die Unzulässigkeit fest, wird die gesamte Fuhre zurückgeladen und die Annahme verweigert.
Bei Annahmeverweigerung wird für den Mehraufwand ein pauschales Entgelt erhoben. Die Kosten für das Wiederaufladen trägt der Anlieferer oder der Abfallerzeuger.

1.4        Verhalten in der Abfallentsorgungsanlage

1.4.1     Anordnungen des Deponiepersonals


Der Anlieferer und/oder seine Erfüllungsgehilfen haben den Anweisungen des Betriebspersonales unbedingt Folge zu leisten. Der Anlieferer ist verpflichtet, seine Erfüllungsgehilfen auf diese Betriebsordnung hinzuweisen.
Für die laufende Unterrichtung und für die Abstimmung ist der Betriebsleiter verantwortlich.

1.4.2       Mitnahmeverbot


Das Einsammeln und Mitnehmen von irgendwelchen Gegenständen auf der Deponie oder der Recyclinganlage ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl betrachtet und strafrechtlich verfolgt.

1.4.2       Regeln für den Fahrzeugverkehr


Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Um Lärm- und Staubemissionen so gering wie möglich zu halten, und um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten, gilt auf dem gesamten Betriebsgelände eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.
Es dürfen nur die zur Deponie führenden markierten Fahrstraßen auf dem Betriebsgelände benutzt werden. Die Deponiefläche darf nur dort befahren werden, wo dies durch eindeutige Markierung oder durch Einweisung des Deponiewartes zugelassen ist.
Es darf nur an der zugewiesenen und markierten Entladestelle abgeladen werden. LKW dürfen nur bei Einweisung durch eine zweite Person, die sich nicht auf dem Fahrzeug befinden darf, rückwärts fahren.

1.4.3      Ausschluss von der Benutzung


Bei grobem Verstoß oder bei mehrfachen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann der Anlieferer von der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage ausgeschlossen werden.

1.5        Haftung

1.5.1     Deklaration/Entgelte


Für die richtige und vollständige Deklarierung der Abfallanlieferungen und für die vollständige und pünktliche Bezahlung des Entgelts haftet der Anlieferer. Neben dem Anlieferer haftet der Abfallerzeuger.

1.5.2       Schäden an der Anlage


Für Schäden, die durch Fahrzeuge, den Anlieferer oder Erfüllungsgehilfen des Anlieferers verursacht werden, haftet der Anlieferer.
Für alle Schäden und Kosten, die durch Missachtung der Benutzungsordnung entstanden sind, haftet der Anlieferer unbeschränkt, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
 

1.5.3       Schäden des Anlieferers


Ansprüche gegen den Betreiber der Abfallentsorgungsanlage wegen solcher Schäden, die der Anlieferer bei Benutzung der Anlage erleidet, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Betreiber oder seine Bediensteten handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich.

1.6        Erfüllungsort/Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüdenscheid

AEL - Abfallentsorgungsanlage
           Lösenbach GmbH

 

11/2011